Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz, dem ein Gesuch um eine generelle Baubewilligung zugrunde liegt. Nach Art. 32d Abs. 1 BauG kann bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage ein Gesuch um die Erteilung einer generellen Baubewilligung gestellt werden.10 Letzteres ist hier der Fall. Thema des Gesuchs um eine generelle Baubewilligung ist einzig die Frage, ob das bestehende Gebäude um ein weiteres Zimmer erweitert werden kann ohne eine zweitwohnungsrechtliche Nutzungsbeschränkung. Das Beschwerdeverfahren ist auf diese Frage beschränkt.