Im Übrigen verzichtete das Regierungsstatthalteramt auf detaillierte Ausführungen und verwies auf die Erwägungen im Gesamtbauentscheid vom 10. September 2020. Auch die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Gesamtbauentscheids / Bauabschlags. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Unterlagen der Steuerverwaltung seien für die baurechtliche bzw. zweitwohnungsrechtliche Beurteilung nicht relevant. Der Innenausbau des Gebäudes entspreche nicht den Vorgaben für eine Wohnung gemäss Zweitwohnungsgesetz.