liegt in der Wohnzone W2 sowie in der Gewässerschutzzone B. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Februar 2020 mit, der Nachweis einer altrechtlichen Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG4) sei bei diesem Gebäude nicht gegeben.5 Nachdem die Beschwerdeführenden am 11. März 2020 um einen anfechtbaren Entscheid ersuchten,6 wurde das Bauvorhaben publiziert. Gegen das Bauvorhaben wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Gesamtbauentscheid vom 10. September 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli den Bauabschlag.