Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft belaufen sich damit auf Fr. 3'377.50 (Honorar Fr. 3'000.00, Auslagen Fr. 136.00, Mehrwertsteuer Fr. 241.50). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Rüeggisberg vom 24. August 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.