d) Auf eine Beurteilung dieses Kleinbaus durch die OLK konnte die Vorinstanz verzichten, zumal es sich nicht um ein prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a Abs. 1 BewD handelt. Der entsprechende Beweisantrag ist auch im Beschwerdeverfahren abzulehnen. 6. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist der Entscheid der Gemeinde vom 24. August 2020 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG25). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26).