und A.________ (R.________strasse) und dem bestehenden Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft im Umgebungsbild kaum auffallen und fügt sich entsprechend gut in diese Weilerstruktur ein. Die Materialisierung mit einer braunen Holzschalung und einem Pultdach aus braunem Welleternit ist unauffällig. Wieso das Welleternitdach einer guten Einordnung entgegenstehen sollte, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher begründet. Ebenso wenig kann durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der umschriebenen Streusiedlungen des BLN-Gebiets festgestellt werden.