Art. 30 Abs. 1 (Dachgestaltung) Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender, durchrostender oder sonstwie auffälliger Bedachungsmaterialien ist untersagt. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Interesse eines einheitlichen Ortsbildes für Neu- und Umbauten eine Anpassung an bestehende Dachformen und Dacheindeckungen zu verlangen. Art. 40 Abs. 4 (Weilerzone WZ) Sämtliche Neu-, Um- und Anbauten müssen sich in die Weilerstruktur einfügen (Siedlungsmuster, Ortsbild, bauliche Gestaltung). Dabei sind die Grundsätze zur Baugestaltung sowie die weitergehenden Bestimmungen zum Ortsbild- und Bautenschutz zu beachten.