Art. 24 Abs. 2 (Grundsatz) Die Umgebung der Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild sowie in das bestehende Terrain ergibt. Dabei ist auf bestehende Bäume, Hecken und Sträucher besondere Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls sind diese durch Ersatzpflanzungen zu ersetzen.