Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, die Rüge sei völlig unsubstantiiert, weshalb grundsätzlich nicht darauf einzutreten sei. Das Bedachungsmaterial sei für einen Tierunterstand sodann absolut üblich. Vorliegend handle es sich nicht um ein prägendes Bauvorhaben, weshalb die OLK nicht beigezogen werden musste. Eine Beeinträchtigung des BLN-Gebiets werde weder geltend gemacht noch sei diese ersichtlich.