a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Vorhaben füge sich in Bezug auf das Siedlungsmuster, das Ortsbild und die bauliche Gestaltung ungenügend in die Weilerstruktur ein und verstosse damit gegen Art. 40 Abs. 4 GBR. Das betreffe namentlich das Dach aus Welleternit. Die Parzelle liege in einem BLN-Gebiet. Die Beschwerdeführenden beantragen daher eine Beurteilung durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, das AGR favorisiere im BLN-Schutzgebiet bei den Bedachungsmaterialien Welleternit braun wie im Baugesuch vorgesehen.