Sie wussten um die geplanten Parkplätze im Strassenabstand. Die Situation ist nicht vergleichbar mit einem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo ein Baugesuch gar nicht veröffentlicht wurde und dies zur Aufhebung der Baubewilligung führte, auch wenn dies von Einsprechenden verlangt wurde, denen aus der Nichtpublikation kein Nachteil erwachsen ist.23 Vorliegend wurde das Bauvorhaben (ohne Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstands) publiziert, weshalb die vom Bundesgericht erwähnte Gefahr, dass womöglich Dritte nicht auf das Bauvorhaben aufmerksam wurden, nicht bestand. Die Publikation muss deshalb nicht wiederholt werden. 5. Ortsbild, BLN