e) Art. 26 Abs. 3 BewD21 bestimmt, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs u.a. die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen (Bst. e) enthalten muss. Im vorliegenden Fall fehlte in der Publikation der Hinweis auf die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands.22 Damit war die Publikation mangelhaft. Die fehlerhafte Publikation hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge, sondern nur dessen Anfechtbarkeit. Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden trotz der fehlenden Publikation der Ausnahme ihre Verfahrensrechte im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Sie wussten um die geplanten Parkplätze im Strassenabstand.