Die Gemeinde erachtet die Verkehrssicherheit als erfüllt, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Die Einschätzung der ortskundigen Gemeinde ist auch plausibel, zumal die R.________strasse aufgrund des geltenden Fahrverbots (mit Zubringerdienst) und deren Lage im ländlichen Gebiet kaum stark befahren und die Gemeindestrasse bei einer Ausfahrt von der Bauparzelle genügend überblickbar sein dürfte. Andere öffentliche oder nachbarliche Interessen, welche gegen die 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 28 N. 3.