Das genügende Interesse seitens der Beschwerdegegnerschaft an der gewählten Anordnung der Parkplätze und damit der Unterschreitung des Strassenabstands wird von dieser ausreichend dargelegt. Die Einhaltung des Strassenabstands wäre für sie mit grösseren Nachteilen verbunden. Aufgrund der knappen Platzverhältnisse auf dem in der Weilerzone liegenden Teil der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. Q.________ liesse sich eine Anordnung der Parkplätze unter Einhaltung des Strassenabstands nur schwerlich realisieren oder ginge zu Lasten des geplanten Bauvorhabens.