Mit einer Anordnung der Parkplätze unter Einhaltung des Strassenabstands könne dies nicht gewährleistet werden. Sämtliche Alternativen wären mit grossen Nachteilen verbunden und würden sich als unzweckmässig erweisen. Eine bessere Parkierungslösung könne auch mit einer Redimensionierung des Projekts nicht erreicht werden. Der Unterstand sei tierschutzrechtlich an gewisse Dimensionen gebunden und gleichzeitig könne die hobbymässige Tierhaltung nicht in die Landwirtschaftszone verschoben werden. Es treffe zwar zu, dass eine Publikation der Ausnahme 19 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).