Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet nicht, dass die Parkplätze in den Strassenabstand von 3.6 m hineinragen. Die Ausnahmebewilligung sei aber zu Recht erteilt worden. Die Rüge, wonach sie nicht nachweisen könnten, dass die Parkplätze nicht ebenso gut ausserhalb des Strassenabstands erstellt werden können, sei unbegründet. Heute würden sie ihre Fahrzeuge jeweils auf der Hauszufahrt abstellen. Die projektierte Lösung gewährleiste, dass auf dem Grundstück selbst manövriert und immer vorwärts auf die R.________strasse eingebogen werde. Mit einer Anordnung der Parkplätze unter Einhaltung des Strassenabstands könne dies nicht gewährleistet werden.