b) Die Beschwerdeführenden rügen, die beiden Parkplätze würden den Strassenabstand verletzen. Es sei unklar, ob das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerschaft publiziert worden sei. Eine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG19 i.V.m. Art. 28 BauG könne nicht erteilt werden. Dass die Bauherrschaft weder den Stall noch die Auslauffläche verkleinern wolle, sei kein Grund für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Der Beschwerdegegnerschaft sei es ohne weiteres möglich, auf einen Teil der projektierten Nutzung zu verzichten und die Parkplätze ausserhalb des Strassenabstandes zu erstellen.