Die Ausfahrt erfolge aus Sicherheitsgründen in Fahrtrichtung konzentriert über eine Ausfahrt. Die Vorinstanz erteilte die Ausnahmebewilligung und führte dabei aus, die beantragte Ausnahme beeinträchtige weder öffentliche Interessen noch würden dabei wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Verkehrssicherheit bleibe gewährleistet.