f) Insgesamt erweist sich die von der Gemeinde vertretene Auslegung von Art. 23 Abs. 1 GBR in Berücksichtigung der erwähnten BSIG-Weisung und der Gemeindeautonomie als rechtlich haltbar. Damit fällt der vorliegend umstrittene Pferdeunterstand als Kleinstall nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und hat den dort verlangten Gebäudeabstand gegenüber dem Wohnhaus auf derselben Parzelle nicht einzuhalten. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. 4. Parkplätze