Auch bei den durch die Einhaltung des Gebäudeabstands bezweckten öffentlichen Interessen der Gestaltung/Einordnung und der Feuerpolizei stehen bewohnte Hauptbauten im Vordergrund. Da die mit dem Gebäudeabstand verfolgten Ziele primär auf benachbarte und bewohnte Hauptbauten abzielen, ist es mit dem Sinn und Zweck der umstrittenen Bestimmung vereinbar, wenn diese so ausgelegt wird, dass Kleinställe auf der eigenen Parzelle nicht darunter fallen.