Nebenbauten mit Zustimmung des Nachbarn auch auf die Grenze gestellt werden dürfen oder bei Nebenbauten sogar ein Grenzanbau möglich ist (Art. 18 Abs. 3 GBR), lässt sich die Einhaltung eines Abstands zwischen Hauptgebäude und Kleinstall auf der eigenen Parzelle aus Gründen des Schutzes vor Beeinträchtigungen nicht rechtfertigen. Auch bei den durch die Einhaltung des Gebäudeabstands bezweckten öffentlichen Interessen der Gestaltung/Einordnung und der Feuerpolizei stehen bewohnte Hauptbauten im Vordergrund.