Zusätzlich dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie gute Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik sowie Gesundheits- und Feuerpolizei.18 Mit der Durchsetzung eines Gebäudeabstands zwischen Hauptgebäude (Wohnhaus) und dazugehörigem Kleinstall auf derselben Parzelle ist dem Schutz der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen nicht gedient. Da 17 VGE 2017/75 vom 1. Februar 2018, E. 4.2. 18 VGE 22806 vom 21. Mai 2007, E. 2.4; Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 12 N. 8. 7/13 BVD 110/2020/170