Zwar gelten Kleinställe wie der vorliegend umstrittene Pferdeunterstand nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Gebäude". Der Sinn und Zweck des Gebäudeabstands gemäss Art. 23 Abs. 1 GBR spricht jedoch für die Auslegung der Gemeinde. Wie die Grenzabstände bezwecken auch Gebäudeabstände in erster Linie, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen. Zusätzlich dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie gute Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik sowie Gesundheits- und Feuerpolizei.18