In dieser Bestimmung ist einzig von "Gebäuden" die Rede, welche den Gebäudeabstand einzuhalten haben. Weder die Haltung der Gemeinde noch diejenige der Beschwerdeführenden lassen sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ableiten. So werden Kleinställe nicht ausdrücklich von der Einhaltung des Gebäudeabstands ausgenommen oder privilegiert behandelt, es fehlt aber auf der anderen Seite auch an der ausdrücklichen Anordnung, dass solche Bauten unter diese Bestimmung fallen und damit den Gebäudeabstand einzuhalten haben. Da der Normtext nicht eindeutig ist, ist es legitim, im Rahmen der Auslegung die BSIG-Weisung zu berücksichtigen.