2.9 der BSIG-Weisung). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, selbst wenn es sich beim Pferdeunterstand um eine bewohnte Baute handeln sollte (was nicht ausgeschlossen ist, aber letztlich nicht abschliessend geprüft werden muss). Die Auslegung der Gemeinde gestützt auf die BSIG-Weisung ist im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie rechtlich haltbar. Sie steht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 GBR. In dieser Bestimmung ist einzig von "Gebäuden" die Rede, welche den Gebäudeabstand einzuhalten haben.