Ein Kleinstall hat gemäss dieser BSIG-Weisung keinen parzelleninternen Gebäudeabstand einzuhalten (Anhang 1, Ziff. 9a). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt diese Weisung bei der Definition des Kleinstalls nicht darauf ab, ob es sich dabei um ein bewohntes Gebäude handelt oder nicht. Vielmehr ist unter einem Kleinstall eine eingeschossige, die Masse von unbewohnten An- und Nebenbauten nicht übersteigende Schutzbaute für Tiere zu verstehen (Ziff. 2.9 der BSIG-Weisung).