Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Dabei ist die Gemeindeautonomie zu beachten (vgl. E. 2e) und daher auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift versteht und handhabt.17 e) Die Gemeinde hat sich bei der Frage der Anwendbarkeit des Gebäudeabstands eines Hauptgebäudes zu einem Tierstall auf derselben Parzelle an die BSIG-Weisung 7/721.0/10.1 gehalten und ist zum Schluss gekommen, dass vorliegend kein Gebäudeabstand verlangt wird.