c) Nach Art. 23 Abs. 1 GBR muss der Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird der Abstand berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen den Gebäuden läge. Der für die Schmalseite massgebende, kleine Grenzabstand beträgt in der Weilerzone 4 m (Art. 48 GBR). Für bewohnte An- und Nebenbauten wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen und dergleichen, deren mittlere Gebäudehöhe 3 m und deren Grundfläche 30 m2 nicht übersteigen, genügt allseitig ein Grenzabstand von 3 m (Art. 18 Abs. 1 GBR).