Für die Festlegung des parzelleninternen Gebäudeabstands nach Art. 23 GBR bedeute dies, dass eine unbewohnte An- und Nebenbaute selbst keinen Gebäudeabstand auslöse und lediglich – falls überhaupt – der kleine Grenzabstand der Wohnbaute von 4 m einzuhalten sei. Noch weiter gehe die von der Vorinstanz erwähnte BSIG-Weisung. Danach könne bei Kleinställen wie dem Vorliegenden gegenüber parzelleninternen Gebäuden gänzlich auf die Einhaltung von Gebäudeabständen verzichtet werden. Der erforderliche Gebäudeabstand sei damit – sofern ein solcher überhaupt einzuhalten sei – eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung sei nicht erforderlich.