Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, der Pferdeunterstand sei als unbewohnte An- und Nebenbaute zu qualifizieren. Der Begriff "unbewohnt" impliziere, dass der Aufenthalt von Menschen angesprochen sei, ein Aufenthalt von Tieren sei damit nicht gemeint. Art. 12 Abs. 3 NBRD sei vorliegend nicht direkt anwendbar (Art. 1 Abs. 1 NBRD). Gemäss Art. 18 Abs. 3 GBR dürften An- und Nebenbauten an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimme. Für die Festlegung des parzelleninternen Gebäudeabstands nach Art.