b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der gemäss GBR einzuhaltende Gebäudeabstand von 6 m werde verletzt. Das Bauvorhaben gelte gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 1 NBRD16 als bewohntes Gebäude und sei daher auch nach der BSIG-Weisung nicht von der Einhaltung der Gebäudeabstände dispensiert. Die Befreiung von Tierställen (welche die Abmessungen von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD nicht überschreiten) von der Einhaltung der parzelleninternen Gebäudeabstände gemäss Anhang I der erwähnten BSIG-Weisung weiche von den klaren gesetzlichen Bestimmungen ab und sei nicht zu beachten. Die Beschwerdegegnerschaft hätte ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des minimalen Gebäudeabstands eingereicht. Das