subjektiven Bedürfnissen der pferdehaltenden Bauherrschaft dient, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ändert daran nichts. Der ersuchte Pferdeunterstand ist in der Weilerzone nach Art. 40 GBR grundsätzlich zonenkonform. Die Haltung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Gebäudeabstand a) Der geplante Pferdeunterstand weist gegenüber dem bestehenden Wohnhaus einen Abstand von 4 m auf. Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der parzelleninterne Gebäudeabstand für einen Kleintierstall gestützt auf die BSIG-Weisung 7/721.0/10.115 nicht beachtet werden müsse.