Insofern ist die Weilerzone mit einer gewöhnlichen Wohnzone in ländlichem Gebiet vergleichbar. Zu der in dieser Weilerzone zugelassenen Wohnnutzung gehören auch Räume für die Freizeitbeschäftigung, insbesondere auch Bauten für die hobbymässige Tierhaltung. Nach der Rechtsprechung können in ländlichen Wohnzonen Bauten für die hobbymässige Haltung von zwei Pferden zonenkonform sein.14 Der notwendige Zusammenhang zur Wohnnutzung kann damit bejaht werden. Dass das Vorhaben nur den