40 Abs. 2 GBR). Allerdings lässt sich der Bestimmung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht entnehmen, dass Neubauten nur zulässig wären, wenn diese Bauten selber darauf ausgerichtet sind, Raum für das dauernde Wohnen der einheimischen Bevölkerung zu verschaffen. Es lässt sich der Bestimmung mit anderen Worten nicht ableiten, dass nur eigentliche Wohnbauten für die Bevölkerung (und Gewerbebauten) zugelassen wären. Vielmehr reicht es, wenn die ersuchte Nutzung im Neubau einer Wohnnutzung angerechnet werden kann. Insofern ist die Weilerzone mit einer gewöhnlichen Wohnzone in ländlichem Gebiet vergleichbar.