g) Neubauten sind in der kommunalen Weilerzone unbestrittenermassen zugelassen (Art. 40 Abs. 3 GBR). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerschaft seit mindestens fünf Jahren im entsprechenden Bezirk ansässig ist und damit als "Einheimische" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 GBR gilt. Es trifft zwar zu, dass mit der kommunalen Weilerzone gemäss Art. 40 GBR der einheimischen Bevölkerung Raum für das dauernde Wohnen und für das Betreiben eines bestehenden Gewerbes geboten werden soll (Art. 40 Abs. 2 GBR).