sind.13 Entsprechend ist die Weilerzone im GBR auch unter Kapitel 4.2 "Bauzonen" aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich daher bei der Weilerzone der Gemeinde Rüeggisberg nicht um eine "weitere Zone" im Sinne von Art. 18 RPG. Das Bauvorhaben unterliegt damit nicht den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone und für dessen Beurteilung ist mangels Anwendbarkeit von Art. 25. Abs. 2 RPG auch nicht das AGR zuständig.