18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, zu bezeichnen. Es ist daher der Einschätzung des AGR in ihrem Schreiben an die Gemeinde vom 10. Oktober 201810 zu folgen, wonach es sich bei der Weilerzone von Art. 40 GBR nicht um eine Weilerzone im Sinne von Art. 33 RPV handeln kann, welche als "Spezialzonen ausserhalb des Baugebiets"11 bzw. "beschränkte oder besondere Bauzone" gilt.12 Vielmehr handelt es sich um eine altrechtliche Weilerzone, deren Rechtsnatur einer Bauzone gemäss Art. 15 RPG entspricht, zumal in dieser Weilerzone Neubauten zugelassen sind.13 Entsprechend ist die Weilerzone im GBR auch unter Kapitel 4.2 "Bauzonen" aufgeführt.