Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, bei der Weilerzone der Gemeinde handle es sich um eine Bauzone nach Art. 15 RPG. Sie werde im GBR unter den Bauzonen und nicht unter den Landwirtschaftszonen geführt. Eine Zuständigkeit des AGR sei daher zu verneinen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ein Pferdeunterstand nicht unter den Zweckbegriff "dauerndes Wohnen" subsumiert werden könne, sei unbegründet. Bei der Wohnnutzung sei die Qualifikation als Einheimische nach Art. 40 Abs. 2 GBR die einzige Voraussetzung. Auszugehen sei daher von einer Zweckbestimmung analog einer gewöhnlichen, ländlichen Wohnzone. Die hobbymässige Haltung der zwei Pferde sei darin zonenkonform.