Das sei bei einem Pferdestall nicht der Fall. Ein Pferdestall mit einer Grundfläche von 55 m2, einem vorgelagerten Pferdeauslaufplatz von rund 45 m2 und einem Mistdepot von 6 m2 sei keine Baute, die nach herkömmlicher Auffassung in einem derart engen Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehe, dass sie unter dem Titel "Raum für das dauernde Wohnen" bewilligt werden könnte. Dazu komme, dass das Vorhaben nur den subjektiven Bedürfnissen der pferdehaltenden Bauherrschaft diene. Das Vorhaben müsste auch bei objektiver Betrachtung dem Wohnzweck dienen, was nicht der Fall sei. Das Vorhaben entspreche damit den Zonenvorschriften der Weilerzone nicht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art.