18 RPG und damit um eine Nichtbauzone, und zwar unbesehen darum, ob es sich um eine alt- oder neurechtliche Weilerzone handelt. Bauvorhaben, welche den eng umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Weilerzone nicht genügten, seien deshalb nach den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone zu beurteilen. Das vorliegende Vorhaben sei in der Weilerzone nicht zulässig. Neubauten müssten gemäss Art. 40 GBR darauf ausgerichtet sein, der Bevölkerung "Raum für das dauernde Wohnen" zu verschaffen. Das sei bei einem Pferdestall nicht der Fall.