c) Die Beschwerdeführenden rügen, anders als in einer gewöhnlichen Bauzone könne in der Weilerzone nicht frei gebaut werden, sondern nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen. Die Weilerzone charakterisiere sich daher nicht als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG8, wo die freie Bautätigkeit die Regelnutzung darstelle. Es handle sich daher um eine "weitere Zone" im Sinne von Art. 18 RPG und damit um eine Nichtbauzone, und zwar unbesehen darum, ob es sich um eine alt- oder neurechtliche Weilerzone handelt.