Hinterfultigen nicht um eine Weilerzone nach Art. 33 RPV7, da sie vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen erlassen worden sei und da darin Neubauten zulässig seien. Es handle sich vielmehr um eine altrechtliche Weilerzone, deren Rechtsnatur einer Bauzone entspreche. Weiter argumentiert die Gemeinde, gemäss Rechtsprechung seien in ländlichen Wohnzonen Bauten für die hobbymässige Haltung von zwei Pferden zonenkonform.