Neue gewerbliche Nutzungen sind nur zugelassen, wenn sie dazu beitragen, den Weilerbezirk mit notwendigen Gütern oder Leistungen zu versorgen. 4 Sämtliche Neu-, Um- und Anbauten müssen sich in die Weilerstruktur einfügen (Siedlungsmuster, Ortsbild, bauliche Gestaltung). Dabei sind die Grundsätze zur Baugestaltung sowie die weitergehenden Bestimmungen zum Ortsbild- und Bautenschutz zu beachten. 5 […] 6 […] b) Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss einem Schreiben des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 18. Oktober 2018 handle es sich bei der Weilerzone