1 Die Weilerzone dient der Erhaltung sowie der zweckmässigen Erneuerung und Ergänzung bestehender Weiler. 2 Mit der Weilerzone soll der einheimischen Bevölkerung Raum für das dauernde Wohnen und für das Betreiben eines bestehenden Gewerbes geboten werden. Als einheimisch werden jene Personen bezeichnet, die in dem Bezirk aufgewachsen sind, im welchem die Weilerzone liegt, oder die seit mindestens fünf Jahren im entsprechenden Bezirk ansässig sind. 3 Neue gewerbliche Nutzungen sind nur zugelassen, wenn sie dazu beitragen, den Weilerbezirk mit notwendigen Gütern oder Leistungen zu versorgen.