Dies kann aber offen bleiben. Aufgrund der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 7 und 8 kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis der weiteren Einsprechenden abzuklären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden ist damit einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Das Bauvorhaben liegt in der Weilerzone WZ. Gemäss Art. 40 GBR6 gilt in der Weilerzone Folgendes: