__ und für die Beschwerdeführenden 3 und 4 als Grundeigentümerin und Grundeigentümer der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. U.________, sind doch deren Parzellen einzig durch die R.________strasse von der Bauparzelle getrennt. Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den Rügen dieser Beschwerde auseinandersetzen. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 wohnen an der R.________strasse und damit in knapp 100 m Entfernung vom Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin 8 ist am V.________weg wohnhaft und damit in rund 250 m Entfernung vom Bauvorhaben. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführenden 5, 6 und 8 aufgrund dieser Distanzen beschwerdebefugt sind. Dies kann aber offen bleiben.