3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Entscheid der Gemeinde sei zu bestätigen. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Gemeinde am 11. November 2020 die vollständigen Vorakten ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen