Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/170 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ und 8 weitere Beschwerdeführende Beschwerdeführende alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt L.________ und Frau M.________ Beschwerdegegnerin 1 Herrn N.________ Beschwerdegegner 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt O.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 28, 3088 Rüeggisberg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rüeggisberg vom 24. August 2020 (Baugesuchs-Nr. 2019-0028; Neubau Pferdeunterstand mit Sattelkammer, Heulager und Abstellraum) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 5. September 2019 bei der Gemeinde Rüeggisberg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Pferdeunterstands mit Sattelkammer, Heulager und Abstellraum als Ersatzbau für einen bestehenden Holzschopf auf Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. Q.________. Der nördliche Teil dieser Parzelle im Bereich des vorhandenen Wohnhauses R.________strasse und des geplanten Neubaus liegt in der Weilerzone WZ, der Rest der Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet. Die gesamte Gegend befindet sich zudem in einem Schutzgebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Schutzgebiet Sense-Schwarzwasser). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter 1/13 BVD 110/2020/170 anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 24. August 2020 erteilte die Gemeinde Rüeggisberg die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 24. August 2020 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Entscheid der Gemeinde sei zu bestätigen. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Gemeinde am 11. November 2020 die vollständigen Vorakten ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind damit formell zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Unter Nachbarn versteht die Verwaltungs- und Gerichtspraxis vorab die Eigentümer von Nachbargrundstücken. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn aber bis zu einem Abstand von 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16. 2/13 BVD 110/2020/170 etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Nachbarn durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.4 Eine weitere Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich etwa dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen.5 d) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 als Grundeigentümerin und Grundeigentümer der unmittelbar benachbarten Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. S.________ und der Beschwerdeführer 7 als Bewohner des Hauses auf dieser Parzelle (R.________strasse) sind als Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 8 als Grundeigentümer der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. T.________ und für die Beschwerdeführenden 3 und 4 als Grundeigentümerin und Grundeigentümer der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. U.________, sind doch deren Parzellen einzig durch die R.________strasse von der Bauparzelle getrennt. Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den Rügen dieser Beschwerde auseinandersetzen. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 wohnen an der R.________strasse und damit in knapp 100 m Entfernung vom Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin 8 ist am V.________weg wohnhaft und damit in rund 250 m Entfernung vom Bauvorhaben. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführenden 5, 6 und 8 aufgrund dieser Distanzen beschwerdebefugt sind. Dies kann aber offen bleiben. Aufgrund der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 7 und 8 kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis der weiteren Einsprechenden abzuklären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden ist damit einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Das Bauvorhaben liegt in der Weilerzone WZ. Gemäss Art. 40 GBR6 gilt in der Weilerzone Folgendes: 1 Die Weilerzone dient der Erhaltung sowie der zweckmässigen Erneuerung und Ergänzung bestehender Weiler. 2 Mit der Weilerzone soll der einheimischen Bevölkerung Raum für das dauernde Wohnen und für das Betreiben eines bestehenden Gewerbes geboten werden. Als einheimisch werden jene Personen bezeichnet, die in dem Bezirk aufgewachsen sind, im welchem die Weilerzone liegt, oder die seit mindestens fünf Jahren im entsprechenden Bezirk ansässig sind. 3 Neue gewerbliche Nutzungen sind nur zugelassen, wenn sie dazu beitragen, den Weilerbezirk mit notwendigen Gütern oder Leistungen zu versorgen. 4 Sämtliche Neu-, Um- und Anbauten müssen sich in die Weilerstruktur einfügen (Siedlungsmuster, Ortsbild, bauliche Gestaltung). Dabei sind die Grundsätze zur Baugestaltung sowie die weitergehenden Bestimmungen zum Ortsbild- und Bautenschutz zu beachten. 5 […] 6 […] b) Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss einem Schreiben des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 18. Oktober 2018 handle es sich bei der Weilerzone 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art 65 N. 31, mit weiteren Hinweisen. 5 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 mit Hinweisen. 6 Baureglement der Gemeinde Rüeggisberg vom 22. März 2000, genehmigt durch das AGR am 28. Juni 2000. 3/13 BVD 110/2020/170 Hinterfultigen nicht um eine Weilerzone nach Art. 33 RPV7, da sie vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen erlassen worden sei und da darin Neubauten zulässig seien. Es handle sich vielmehr um eine altrechtliche Weilerzone, deren Rechtsnatur einer Bauzone entspreche. Weiter argumentiert die Gemeinde, gemäss Rechtsprechung seien in ländlichen Wohnzonen Bauten für die hobbymässige Haltung von zwei Pferden zonenkonform. c) Die Beschwerdeführenden rügen, anders als in einer gewöhnlichen Bauzone könne in der Weilerzone nicht frei gebaut werden, sondern nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen. Die Weilerzone charakterisiere sich daher nicht als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG8, wo die freie Bautätigkeit die Regelnutzung darstelle. Es handle sich daher um eine "weitere Zone" im Sinne von Art. 18 RPG und damit um eine Nichtbauzone, und zwar unbesehen darum, ob es sich um eine alt- oder neurechtliche Weilerzone handelt. Bauvorhaben, welche den eng umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Weilerzone nicht genügten, seien deshalb nach den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone zu beurteilen. Das vorliegende Vorhaben sei in der Weilerzone nicht zulässig. Neubauten müssten gemäss Art. 40 GBR darauf ausgerichtet sein, der Bevölkerung "Raum für das dauernde Wohnen" zu verschaffen. Das sei bei einem Pferdestall nicht der Fall. Ein Pferdestall mit einer Grundfläche von 55 m2, einem vorgelagerten Pferdeauslaufplatz von rund 45 m2 und einem Mistdepot von 6 m2 sei keine Baute, die nach herkömmlicher Auffassung in einem derart engen Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehe, dass sie unter dem Titel "Raum für das dauernde Wohnen" bewilligt werden könnte. Dazu komme, dass das Vorhaben nur den subjektiven Bedürfnissen der pferdehaltenden Bauherrschaft diene. Das Vorhaben müsste auch bei objektiver Betrachtung dem Wohnzweck dienen, was nicht der Fall sei. Das Vorhaben entspreche damit den Zonenvorschriften der Weilerzone nicht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden, insbesondere sei das Vorhaben nicht nach Art. 24e RPG zulässig, da diese Bestimmung die Erstellung von Neubauten für die hobbymässige Pferdehaltung nicht zulasse. Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, bei der Weilerzone der Gemeinde handle es sich um eine Bauzone nach Art. 15 RPG. Sie werde im GBR unter den Bauzonen und nicht unter den Landwirtschaftszonen geführt. Eine Zuständigkeit des AGR sei daher zu verneinen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ein Pferdeunterstand nicht unter den Zweckbegriff "dauerndes Wohnen" subsumiert werden könne, sei unbegründet. Bei der Wohnnutzung sei die Qualifikation als Einheimische nach Art. 40 Abs. 2 GBR die einzige Voraussetzung. Auszugehen sei daher von einer Zweckbestimmung analog einer gewöhnlichen, ländlichen Wohnzone. Die hobbymässige Haltung der zwei Pferde sei darin zonenkonform. Die Auslegung der Gemeinde sei ohne Weiteres rechtlich haltbar. d) Der umstrittene Pferdeunterstand weist eine Länge von 11 m und eine Breite vom 5 m auf und ist mit einer braunen Holzschalung und einem Pultdach aus braunem Welleternit geplant. Die Höhe bis Unterkant Pultdach beträgt südlich 2.92 m und nördlich 2.21 m. Der Bereich für die Pferde beträgt 18.33 m2, daneben sind ein Abstellraum von 33.92 m2 sowie ein Heulager und eine Sattelkammer vorgesehen. Südlich des Stalls ist ein Auslauf aus ECO-Raster mit einer ungefähren Fläche von 45 m2 vorgesehen, östlich zwischen Stall und Strasse zwei Parkplätze mit einem Belag aus Sicker-Verbundsteinen und ein Mistdepot. Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, in diesem Neubau zwei Pferde zu halten. e) In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine 7 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4/13 BVD 110/2020/170 kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Wird eine solche Bestimmung Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertretbar erscheint.9 f) Das geltende GBR mitsamt der umstrittenen Bestimmung von Art. 40 GBR zur Weilerzone der Gemeinde Rüeggisberg wurde am 22. März 2000 vom Gemeinderat beschlossen und am 28. Juni 2000 durch das AGR genehmigt. Die Bestimmung galt damit vor Inkrafttreten von Art. 33 RPV (Änderung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. September 2000), welcher den Kantonen die Möglichkeit gibt, in ihren Richtplänen zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, zu bezeichnen. Es ist daher der Einschätzung des AGR in ihrem Schreiben an die Gemeinde vom 10. Oktober 201810 zu folgen, wonach es sich bei der Weilerzone von Art. 40 GBR nicht um eine Weilerzone im Sinne von Art. 33 RPV handeln kann, welche als "Spezialzonen ausserhalb des Baugebiets"11 bzw. "beschränkte oder besondere Bauzone" gilt.12 Vielmehr handelt es sich um eine altrechtliche Weilerzone, deren Rechtsnatur einer Bauzone gemäss Art. 15 RPG entspricht, zumal in dieser Weilerzone Neubauten zugelassen sind.13 Entsprechend ist die Weilerzone im GBR auch unter Kapitel 4.2 "Bauzonen" aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich daher bei der Weilerzone der Gemeinde Rüeggisberg nicht um eine "weitere Zone" im Sinne von Art. 18 RPG. Das Bauvorhaben unterliegt damit nicht den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone und für dessen Beurteilung ist mangels Anwendbarkeit von Art. 25. Abs. 2 RPG auch nicht das AGR zuständig. g) Neubauten sind in der kommunalen Weilerzone unbestrittenermassen zugelassen (Art. 40 Abs. 3 GBR). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerschaft seit mindestens fünf Jahren im entsprechenden Bezirk ansässig ist und damit als "Einheimische" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 GBR gilt. Es trifft zwar zu, dass mit der kommunalen Weilerzone gemäss Art. 40 GBR der einheimischen Bevölkerung Raum für das dauernde Wohnen und für das Betreiben eines bestehenden Gewerbes geboten werden soll (Art. 40 Abs. 2 GBR). Allerdings lässt sich der Bestimmung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht entnehmen, dass Neubauten nur zulässig wären, wenn diese Bauten selber darauf ausgerichtet sind, Raum für das dauernde Wohnen der einheimischen Bevölkerung zu verschaffen. Es lässt sich der Bestimmung mit anderen Worten nicht ableiten, dass nur eigentliche Wohnbauten für die Bevölkerung (und Gewerbebauten) zugelassen wären. Vielmehr reicht es, wenn die ersuchte Nutzung im Neubau einer Wohnnutzung angerechnet werden kann. Insofern ist die Weilerzone mit einer gewöhnlichen Wohnzone in ländlichem Gebiet vergleichbar. Zu der in dieser Weilerzone zugelassenen Wohnnutzung gehören auch Räume für die Freizeitbeschäftigung, insbesondere auch Bauten für die hobbymässige Tierhaltung. Nach der Rechtsprechung können in ländlichen Wohnzonen Bauten für die hobbymässige Haltung von zwei Pferden zonenkonform sein.14 Der notwendige Zusammenhang zur Wohnnutzung kann damit bejaht werden. Dass das Vorhaben nur den 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 2 ff. 10 Vorakten Gemeinde, Register 5. 11 Vgl. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 43 zu Art. 18 RPG. 12 Vgl. Richtplan des Kantons Bern, Massnahmenblatt A_03 (Stand 19. Dezember 2016); vgl. zudem Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 24 zu Art. 18 RPG. 13 Vgl. auch Richtplan des Kantons Bern, Massnahmenblatt A_03 (Stand 19. Dezember 2016), wo folgendes festgehalten wird: "Sollen Neubauten zugelassen werden, handelt es sich um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG". 14 Entscheid der BVE RA Nr. 110/2012/48 vom 19. Oktober 2012, E. 2c mit weiteren Hinweisen. 5/13 BVD 110/2020/170 subjektiven Bedürfnissen der pferdehaltenden Bauherrschaft dient, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ändert daran nichts. Der ersuchte Pferdeunterstand ist in der Weilerzone nach Art. 40 GBR grundsätzlich zonenkonform. Die Haltung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Gebäudeabstand a) Der geplante Pferdeunterstand weist gegenüber dem bestehenden Wohnhaus einen Abstand von 4 m auf. Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der parzelleninterne Gebäudeabstand für einen Kleintierstall gestützt auf die BSIG-Weisung 7/721.0/10.115 nicht beachtet werden müsse. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der gemäss GBR einzuhaltende Gebäudeabstand von 6 m werde verletzt. Das Bauvorhaben gelte gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 1 NBRD16 als bewohntes Gebäude und sei daher auch nach der BSIG-Weisung nicht von der Einhaltung der Gebäudeabstände dispensiert. Die Befreiung von Tierställen (welche die Abmessungen von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD nicht überschreiten) von der Einhaltung der parzelleninternen Gebäudeabstände gemäss Anhang I der erwähnten BSIG-Weisung weiche von den klaren gesetzlichen Bestimmungen ab und sei nicht zu beachten. Die Beschwerdegegnerschaft hätte ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des minimalen Gebäudeabstands eingereicht. Das Gesuch sei soweit ersichtlich nicht publiziert und ihnen nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das Ausnahmegesuch enthalte keine Begründung, es lägen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vor. Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, der Pferdeunterstand sei als unbewohnte An- und Nebenbaute zu qualifizieren. Der Begriff "unbewohnt" impliziere, dass der Aufenthalt von Menschen angesprochen sei, ein Aufenthalt von Tieren sei damit nicht gemeint. Art. 12 Abs. 3 NBRD sei vorliegend nicht direkt anwendbar (Art. 1 Abs. 1 NBRD). Gemäss Art. 18 Abs. 3 GBR dürften An- und Nebenbauten an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimme. Für die Festlegung des parzelleninternen Gebäudeabstands nach Art. 23 GBR bedeute dies, dass eine unbewohnte An- und Nebenbaute selbst keinen Gebäudeabstand auslöse und lediglich – falls überhaupt – der kleine Grenzabstand der Wohnbaute von 4 m einzuhalten sei. Noch weiter gehe die von der Vorinstanz erwähnte BSIG-Weisung. Danach könne bei Kleinställen wie dem Vorliegenden gegenüber parzelleninternen Gebäuden gänzlich auf die Einhaltung von Gebäudeabständen verzichtet werden. Der erforderliche Gebäudeabstand sei damit – sofern ein solcher überhaupt einzuhalten sei – eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung sei nicht erforderlich. c) Nach Art. 23 Abs. 1 GBR muss der Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird der Abstand berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen den Gebäuden läge. Der für die Schmalseite massgebende, kleine Grenzabstand beträgt in der Weilerzone 4 m (Art. 48 GBR). Für bewohnte An- und Nebenbauten wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen und dergleichen, deren mittlere Gebäudehöhe 3 m und deren Grundfläche 30 m2 nicht übersteigen, genügt allseitig ein Grenzabstand von 3 m (Art. 18 Abs. 1 GBR). Unbewohnte An- und Nebenbauten dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen (Art. 18 Abs. 2 GBR). An- und 15 Weisung vom 14. April 2010 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK), "Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben", Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1. 16 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13). 6/13 BVD 110/2020/170 Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann (Art. 18 Abs. 3 GBR). d) Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement), soweit diesen bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung lässt sich dabei von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Dabei ist die Gemeindeautonomie zu beachten (vgl. E. 2e) und daher auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift versteht und handhabt.17 e) Die Gemeinde hat sich bei der Frage der Anwendbarkeit des Gebäudeabstands eines Hauptgebäudes zu einem Tierstall auf derselben Parzelle an die BSIG-Weisung 7/721.0/10.1 gehalten und ist zum Schluss gekommen, dass vorliegend kein Gebäudeabstand verlangt wird. Ein Kleinstall hat gemäss dieser BSIG-Weisung keinen parzelleninternen Gebäudeabstand einzuhalten (Anhang 1, Ziff. 9a). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt diese Weisung bei der Definition des Kleinstalls nicht darauf ab, ob es sich dabei um ein bewohntes Gebäude handelt oder nicht. Vielmehr ist unter einem Kleinstall eine eingeschossige, die Masse von unbewohnten An- und Nebenbauten nicht übersteigende Schutzbaute für Tiere zu verstehen (Ziff. 2.9 der BSIG-Weisung). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, selbst wenn es sich beim Pferdeunterstand um eine bewohnte Baute handeln sollte (was nicht ausgeschlossen ist, aber letztlich nicht abschliessend geprüft werden muss). Die Auslegung der Gemeinde gestützt auf die BSIG-Weisung ist im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie rechtlich haltbar. Sie steht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 GBR. In dieser Bestimmung ist einzig von "Gebäuden" die Rede, welche den Gebäudeabstand einzuhalten haben. Weder die Haltung der Gemeinde noch diejenige der Beschwerdeführenden lassen sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ableiten. So werden Kleinställe nicht ausdrücklich von der Einhaltung des Gebäudeabstands ausgenommen oder privilegiert behandelt, es fehlt aber auf der anderen Seite auch an der ausdrücklichen Anordnung, dass solche Bauten unter diese Bestimmung fallen und damit den Gebäudeabstand einzuhalten haben. Da der Normtext nicht eindeutig ist, ist es legitim, im Rahmen der Auslegung die BSIG-Weisung zu berücksichtigen. Zwar gelten Kleinställe wie der vorliegend umstrittene Pferdeunterstand nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Gebäude". Der Sinn und Zweck des Gebäudeabstands gemäss Art. 23 Abs. 1 GBR spricht jedoch für die Auslegung der Gemeinde. Wie die Grenzabstände bezwecken auch Gebäudeabstände in erster Linie, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen. Zusätzlich dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie gute Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik sowie Gesundheits- und Feuerpolizei.18 Mit der Durchsetzung eines Gebäudeabstands zwischen Hauptgebäude (Wohnhaus) und dazugehörigem Kleinstall auf derselben Parzelle ist dem Schutz der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen nicht gedient. Da 17 VGE 2017/75 vom 1. Februar 2018, E. 4.2. 18 VGE 22806 vom 21. Mai 2007, E. 2.4; Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 12 N. 8. 7/13 BVD 110/2020/170 Nebenbauten mit Zustimmung des Nachbarn auch auf die Grenze gestellt werden dürfen oder bei Nebenbauten sogar ein Grenzanbau möglich ist (Art. 18 Abs. 3 GBR), lässt sich die Einhaltung eines Abstands zwischen Hauptgebäude und Kleinstall auf der eigenen Parzelle aus Gründen des Schutzes vor Beeinträchtigungen nicht rechtfertigen. Auch bei den durch die Einhaltung des Gebäudeabstands bezweckten öffentlichen Interessen der Gestaltung/Einordnung und der Feuerpolizei stehen bewohnte Hauptbauten im Vordergrund. Da die mit dem Gebäudeabstand verfolgten Ziele primär auf benachbarte und bewohnte Hauptbauten abzielen, ist es mit dem Sinn und Zweck der umstrittenen Bestimmung vereinbar, wenn diese so ausgelegt wird, dass Kleinställe auf der eigenen Parzelle nicht darunter fallen. f) Insgesamt erweist sich die von der Gemeinde vertretene Auslegung von Art. 23 Abs. 1 GBR in Berücksichtigung der erwähnten BSIG-Weisung und der Gemeindeautonomie als rechtlich haltbar. Damit fällt der vorliegend umstrittene Pferdeunterstand als Kleinstall nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und hat den dort verlangten Gebäudeabstand gegenüber dem Wohnhaus auf derselben Parzelle nicht einzuhalten. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. 4. Parkplätze a) Das Bauvorhaben sieht zwei Parkplätze vor, wobei der Parkplatz 1 gemäss dem massgebenden Grundrissplan mit seiner Längsseite bis 0.5 m an die Gemeindestrasse (R.________strasse) reicht. Die Beschwerdegegnerschaft reichte ein Ausnahmegesuch vom 15. Juni 2019 "zur Unterschreitung des Bauabstands von öffentlichen Strassen" ein. Darin führt sie aus, die Parkplätze seien aus Platzgründen entlang der Gemeindestrasse angeordnet. Die Ausfahrt erfolge aus Sicherheitsgründen in Fahrtrichtung konzentriert über eine Ausfahrt. Die Vorinstanz erteilte die Ausnahmebewilligung und führte dabei aus, die beantragte Ausnahme beeinträchtige weder öffentliche Interessen noch würden dabei wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Verkehrssicherheit bleibe gewährleistet. b) Die Beschwerdeführenden rügen, die beiden Parkplätze würden den Strassenabstand verletzen. Es sei unklar, ob das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerschaft publiziert worden sei. Eine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG19 i.V.m. Art. 28 BauG könne nicht erteilt werden. Dass die Bauherrschaft weder den Stall noch die Auslauffläche verkleinern wolle, sei kein Grund für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Der Beschwerdegegnerschaft sei es ohne weiteres möglich, auf einen Teil der projektierten Nutzung zu verzichten und die Parkplätze ausserhalb des Strassenabstandes zu erstellen. Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet nicht, dass die Parkplätze in den Strassenabstand von 3.6 m hineinragen. Die Ausnahmebewilligung sei aber zu Recht erteilt worden. Die Rüge, wonach sie nicht nachweisen könnten, dass die Parkplätze nicht ebenso gut ausserhalb des Strassenabstands erstellt werden können, sei unbegründet. Heute würden sie ihre Fahrzeuge jeweils auf der Hauszufahrt abstellen. Die projektierte Lösung gewährleiste, dass auf dem Grundstück selbst manövriert und immer vorwärts auf die R.________strasse eingebogen werde. Mit einer Anordnung der Parkplätze unter Einhaltung des Strassenabstands könne dies nicht gewährleistet werden. Sämtliche Alternativen wären mit grossen Nachteilen verbunden und würden sich als unzweckmässig erweisen. Eine bessere Parkierungslösung könne auch mit einer Redimensionierung des Projekts nicht erreicht werden. Der Unterstand sei tierschutzrechtlich an gewisse Dimensionen gebunden und gleichzeitig könne die hobbymässige Tierhaltung nicht in die Landwirtschaftszone verschoben werden. Es treffe zwar zu, dass eine Publikation der Ausnahme 19 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 8/13 BVD 110/2020/170 vom Strassenabstand unterblieben sei. Den Beschwerdeführenden sei jedoch anlässlich der Einspracheverhandlung der revidierte Plan mit den beiden Parkplätzen vorgelegt worden. Sie hätten daher das Bauprojekt mit den wesentlichen Punkten erfassen können und sich anlässlich der Einspracheverhandlung nochmals detailliert zum Projekt äussern können. Dadurch sei den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen. c) Von der Gemeindestrasse ist ein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten (Art. 13 GBR, Art. 80 Abs. 1 SG). Dieser wird vom Parkplatz Nr. 1 unstreitig nicht eingehalten. Das zuständige Gemeinwesen kann gemäss Art. 81 Abs. 1 SG Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden; für Kleinbauten gilt Art. 28 BauG sinngemäss. Nach Art. 28 Abs. 1 BauG kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden und bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat. Art. 28 BauG setzt ein genügendes Interesse des Bauherrn voraus; besondere Verhältnisse müssen dagegen nicht vorliegen. Ein genügendes Interesse liegt dann vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit im Falle eines unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ebenso gut, d.h. ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen kann.20 d) Bei den Parkplätzen handelt es sich um Kleinbauten im Sinne von Art. 28 BauG. Es sind damit keine besonderen Verhältnisse verlangt; vielmehr reicht es aus, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Das genügende Interesse seitens der Beschwerdegegnerschaft an der gewählten Anordnung der Parkplätze und damit der Unterschreitung des Strassenabstands wird von dieser ausreichend dargelegt. Die Einhaltung des Strassenabstands wäre für sie mit grösseren Nachteilen verbunden. Aufgrund der knappen Platzverhältnisse auf dem in der Weilerzone liegenden Teil der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. Q.________ liesse sich eine Anordnung der Parkplätze unter Einhaltung des Strassenabstands nur schwerlich realisieren oder ginge zu Lasten des geplanten Bauvorhabens. Ein Ausweichen auf den Restteil der Parzelle ist weder für den Pferdeunterstand noch für die Parkplätze möglich, da sich dieser Teil in der Landwirtschaftszone befindet. Die gewählte Anordnung der Parkplätze ist daher für die Beschwerdegegnerschaft die Zweckmässigste. Im Unterschied zu Parkplätzen, die senkrecht zur Strasse angeordnet sind, kann mit der gewählten Anordnung der Parkplätze parallel zur Strasse – den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft folgend – verhindert werden, dass bei der Wegfahrt rückwärts auf die Gemeindestrasse hinausgefahren werden muss. Die Gemeinde erachtet die Verkehrssicherheit als erfüllt, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Die Einschätzung der ortskundigen Gemeinde ist auch plausibel, zumal die R.________strasse aufgrund des geltenden Fahrverbots (mit Zubringerdienst) und deren Lage im ländlichen Gebiet kaum stark befahren und die Gemeindestrasse bei einer Ausfahrt von der Bauparzelle genügend überblickbar sein dürfte. Andere öffentliche oder nachbarliche Interessen, welche gegen die 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 28 N. 3. 9/13 BVD 110/2020/170 Erteilung einer Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 28 BauG sprechen würden, sind nicht zu erkennen. Die Ausnahmebewilligung wurde zu Recht erteilt. e) Art. 26 Abs. 3 BewD21 bestimmt, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs u.a. die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen (Bst. e) enthalten muss. Im vorliegenden Fall fehlte in der Publikation der Hinweis auf die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands.22 Damit war die Publikation mangelhaft. Die fehlerhafte Publikation hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge, sondern nur dessen Anfechtbarkeit. Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden trotz der fehlenden Publikation der Ausnahme ihre Verfahrensrechte im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Sie wussten um die geplanten Parkplätze im Strassenabstand. Die Situation ist nicht vergleichbar mit einem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo ein Baugesuch gar nicht veröffentlicht wurde und dies zur Aufhebung der Baubewilligung führte, auch wenn dies von Einsprechenden verlangt wurde, denen aus der Nichtpublikation kein Nachteil erwachsen ist.23 Vorliegend wurde das Bauvorhaben (ohne Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstands) publiziert, weshalb die vom Bundesgericht erwähnte Gefahr, dass womöglich Dritte nicht auf das Bauvorhaben aufmerksam wurden, nicht bestand. Die Publikation muss deshalb nicht wiederholt werden. 5. Ortsbild, BLN a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Vorhaben füge sich in Bezug auf das Siedlungsmuster, das Ortsbild und die bauliche Gestaltung ungenügend in die Weilerstruktur ein und verstosse damit gegen Art. 40 Abs. 4 GBR. Das betreffe namentlich das Dach aus Welleternit. Die Parzelle liege in einem BLN-Gebiet. Die Beschwerdeführenden beantragen daher eine Beurteilung durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, das AGR favorisiere im BLN-Schutzgebiet bei den Bedachungsmaterialien Welleternit braun wie im Baugesuch vorgesehen. Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, die Rüge sei völlig unsubstantiiert, weshalb grundsätzlich nicht darauf einzutreten sei. Das Bedachungsmaterial sei für einen Tierunterstand sodann absolut üblich. Vorliegend handle es sich nicht um ein prägendes Bauvorhaben, weshalb die OLK nicht beigezogen werden musste. Eine Beeinträchtigung des BLN-Gebiets werde weder geltend gemacht noch sei diese ersichtlich. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.24 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 22 Vgl. Vorakten Gemeinde, Register 12. 23 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 mit Verweis auf BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019. 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 10/13 BVD 110/2020/170 Neben dem allgemeinen Beeinträchtigungsverbot in Art. 24 Abs. 1 GBR enthält das Baureglement der Gemeinde Rüeggisberg insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen, welche vorliegend zur Anwendung gelangen: Art. 24 Abs. 2 (Grundsatz) Die Umgebung der Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild sowie in das bestehende Terrain ergibt. Dabei ist auf bestehende Bäume, Hecken und Sträucher besondere Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls sind diese durch Ersatzpflanzungen zu ersetzen. Art. 30 Abs. 1 (Dachgestaltung) Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender, durchrostender oder sonstwie auffälliger Bedachungsmaterialien ist untersagt. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Interesse eines einheitlichen Ortsbildes für Neu- und Umbauten eine Anpassung an bestehende Dachformen und Dacheindeckungen zu verlangen. Art. 40 Abs. 4 (Weilerzone WZ) Sämtliche Neu-, Um- und Anbauten müssen sich in die Weilerstruktur einfügen (Siedlungsmuster, Ortsbild, bauliche Gestaltung). Dabei sind die Grundsätze zur Baugestaltung sowie die weitergehenden Bestimmungen zum Ortsbild- und Bautenschutz zu beachten. Art. 54 Abs. 4 (Ortsbildschutz) Neubauten, An- und Nebenbauten können nur bewilligt werden, wenn sie sich in ihrer architektonischen Gestaltung in die bestehende Siedlung einfügen sowie die wichtigen Aussen- und Umgebungsbereiche nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Die Bauparzelle liegt zudem – wie die ganze Gegend – im BLN-Schutzgebiet 1320 "Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht" mit einer Gesamtgrösse von 6922 ha. Hinsichtlich der Besiedlung wird in der Beschreibung dieses BLN-Gebiets in erster Linie ausgeführt, dass die traditionelle Kulturlandschaft durch Streusiedlungen, Weiler und einzelne Ortschaften mit teils kulturhistorisch wertvollen bäuerlichen und kleingewerblichen Einzelbauten geprägt ist. c) Der Gebäudebestand von Hinterfultigen ist gemäss dem Luftbild von Google Maps hinsichtlich Gebäudestellung und -volumetrie sowie hinsichtlich Dachform und Materialisierung uneinheitlich. Das Ortsbild dieses Weilers erweist sich bezüglich der vorhandenen Bauten als heterogen. Das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft und die umliegenden Bauten befinden sich zudem nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Der geplante Kleinstall wird angesichts der grösseren und dichten Häuser auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Rüeggisberg Grundbuchblatt Nrn. S.________ und A.________ (R.________strasse) und dem bestehenden Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft im Umgebungsbild kaum auffallen und fügt sich entsprechend gut in diese Weilerstruktur ein. Die Materialisierung mit einer braunen Holzschalung und einem Pultdach aus braunem Welleternit ist unauffällig. Wieso das Welleternitdach einer guten Einordnung entgegenstehen sollte, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher begründet. Ebenso wenig kann durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der umschriebenen Streusiedlungen des BLN-Gebiets festgestellt werden. Insgesamt schafft der geplante Kleinstall keine störenden Gegensätze zum vorhandenen Gebäudebestand der unmittelbaren Umgebung und ordnet sich gut in das heterogene Ortsbild dieses Weilers ein. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 11/13 BVD 110/2020/170 d) Auf eine Beurteilung dieses Kleinbaus durch die OLK konnte die Vorinstanz verzichten, zumal es sich nicht um ein prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a Abs. 1 BewD handelt. Der entsprechende Beweisantrag ist auch im Beschwerdeverfahren abzulehnen. 6. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist der Entscheid der Gemeinde vom 24. August 2020 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG25). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf Fr. 4'874.50 (Honorar Fr. 4'390.00, Auslagen Fr. 136.00, Mehrwertsteuer Fr. 348.50). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV27 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG28). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 50'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft belaufen sich damit auf Fr. 3'377.50 (Honorar Fr. 3'000.00, Auslagen Fr. 136.00, Mehrwertsteuer Fr. 241.50). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Rüeggisberg vom 24. August 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'377.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 25 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 27 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 28 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 12/13 BVD 110/2020/170 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt L.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt O.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13