b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf das vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragte Gutachten über die Messmethoden für adaptive Antennen und den aktuellen Stand der Technik kann daher verzichtet werden, da von diesem keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.