d) Gemäss den obigen Ausführungen besteht keine rechtliche Grundlage, um die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitliche Bedenken zu verbieten. Daran ändern weder die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen den Leiter der BERENIS noch die vom Beschwerdeführer erwähnten Studien oder der Entscheid des Berufungsgerichts Turin vom 3. Dezember 2019 etwas. Die Rüge betreffend Gesundheitsgefährdung ist demnach unbegründet. 7. Zusammenfassung und Kosten